Freitag, 12. Februar 2016

Hinsichtlich des Nachweises der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Vereine ist eine bürokratische Hürde für die sog. "Kleinbeträge" abgebaut worden. Bislang musste für steuerbegünstigte Zuwendungen ab 100 Euro vom Empfänger eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden (siehe hierzu auch unsere News vom 2. März 2014). Seit dem 1.9.2014 gilt eine 200 Euro-Grenze. Als Nachweis für eine Zuwendung bis zu 200 Euro reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, d.h. Kontoauszug oder Durchschrift des Überweisungsträgers.

Somit wird der Förderverein diese neue Regelung anwenden und Spendern, die mehr als 200 Euro dem Förderverein haben zukommen lassen, die Spendenbescheinigung zusenden.